Kassensicherungsverordnung und TSE
Ziel des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, des sog. Kassengesetzes, vom 22.12.2016 ist es, Manipulationen an digitalen Daten zu verhindern. Deshalb sieht das Gesetz unter anderem vor, dass elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen. Indem Vorgänge im Kassensystem protokolliert werden, sind nachträgliche Änderungen nachzuvollziehen.
Anmeldung des POS (Seriennummer der Kasse mit integrierter TSE) beim Finanzamt
Laut gesetzlichen Vorgaben ist gefordert, dass Sie jede Kasse mit der zugehörigen TSE beim zuständigen Finanzamt anmelden. Dafür übergeben Sie uns einfach die benötigten Daten und alles Weitere übernehmen wir.
Laufende Signierung der Belege mittels TSE
Zukünftig muss jeder Geschäftsfall signiert werden. Dadurch werden alle Transaktionen manipulationssicher gemacht. Die Daten der Signatur müssen in Klartext am Beleg aufgedruckt sein.
Bereitstellung der Daten im DSFinV-K Format für die zuständigen Finanzbehörden
Das Ziel der DSFinV-K ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen
(Kassensysteme). Ab 1. Januar 2020 gilt diese für die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 146a AO).
Mit der Einführung der DSFinV-K soll sichergestellt werden, dass
Update der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)
Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Version 2.3 der gesetzlich vorgeschriebenen digitalen Schnittstelle zur Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) veröffentlicht. In Zuge dessen sind die gesetzlich verpflichtenden Änderungen zur Schnittstelle im Kassensystem implementiert worden.
Wichtige Änderungen in der DSFinV-K 2.3:
Anzuwenden ist die DSFinV-K Version 2.3 für alle Exporte/Datenaufzeichnungen ab dem 01.07.2022.
Die Änderungen der Schnittstelle greifen nach dem Update auch rückwirkend: Alle relevanten Daten seit Inbetriebnahme der TSE können im neusten Format DSFINV-K 2.3 jederzeit bei einer Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
Die Anpassungen werden seitens unserer Service-Abteilung in Form eines Updates Ihrer Kassensoftware zur Verfügung gestellt.
Eine Betriebsstätte definiert sich aus mindestens einem Wirtschaftsbetrieb mit eigener Steuernummer.
Dieses bedeutet, dass in einem System mit mehreren wirtschaftlich unabhängigen Caterern mindestens je Caterer eine Betriebsstätte eingerichtet werden muss.
Unsere Empfehlung: je Standort eine eigene Betriebsstätte mit Exportfunktion einrichten
Grundsätzlich gilt die TSE-Pflicht für alle Terminals, an denen ein Verkauf mit Bezahlung gleich welcher Zahlungsart vorgenommen wird. Dies schließt auch alle Closed Loop Payment Systeme auf Guthabenbasis ein. Ausgenommen hiervon sind nur reine Warenautomaten.
Die in § 1 Satz 1 KassenSichV genannten „elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, die „Kassenfunktion“ haben.
Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an statt Geldes angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.
Als Betriebssystem ist mindestens Windows 10 vorausgesetzt. Die Programmversionen MIN-TEC oder MIN-POS müssen auf dem aktuellen Stand sein. (Update notwendig)
Jedes Front- und Backend benötigt eine direkte Verbindung zum Server der Online TSE, über Port 443 mit entsprechenden TSE Zertifikaten. Eine administrative Begrenzung via Firewall durch den Kunden ist möglich.
Ja, Verkäufe werden in Echtzeit übermittelt.
Sollte eine Verbindung ausfallen, können trotzdem Verkäufe stattfinden.
Sollte eine Verbindung ausfallen, können trotzdem Verkäufe stattfinden.
Laut der gesetzlichen Vorgabe ist lediglich der Ausfall zu protokollieren. Ein Nachbuchen ist explizit nicht gefordert. Bei der Software TSE Lösung wird dieser Ausfall bei Wieder-Erreichbarkeit des Dienstes über die TSE automatisch protokolliert.
Die betroffenen Transaktionen werden im Offline-Fall lokal auf der Kasse zwischengespeichert, damit sie nach Wiederherstellung der Online-Verbindung nachträglich erfasst und signiert werden können.
Die TSE Transaktions-Daten werden in diesem Fall durch einen Hinweis auf dem Beleg „Belegerstellung ohne Technische Sicherheitseinrichtung“ ersetzt.
Wenn der Ausfall nur die technische Sicherheitseinrichtung betrifft, wird dies nicht beanstandet, wenn das elektronische Aufzeichnungssystem bis zur Beseitigung des Ausfallgrundes weiterhin genutzt wird. Bei Ausfall der Druck- oder Übertragungseinheit für den elektronischen Beleg kann das Aufzeichnungssystem weiterhin genutzt werden.
ACHTUNG! Ein Ausfall der TSE befreit Sie nicht von der
Belegausgabepflicht.
Es gibt nur zwei Situationen, bei der die Belegausgabepflicht nicht eingehalten werden muss:
Ihre Daten werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren gespeichert. Aktuell ist das hierfür der Server-Standort in Frankfurt am Main. Die für unsere Lösung genutzten Rechenzentren wurden sorgfältig ausgewählt und sie verfügen über folgende Zertifizierungen:
Durch die CC-Zertifizierung (ISO 15408) der TSE und deren Krypto-Komponenten ist Ihr Aufzeichnungssystem zum frühestmöglichen Zeitpunkt gesetzeskonform mit einem Manipulationsschutz ausgestattet.
Online-Umgebung, Laufzeitumgebung
ISO 27001 — Managing information risks
ISO 27017 — Controlling cloud-based information security
ISO 27018 — Protecting personal data
SOC 1 — Controls over financial reporting
SOC 2 — Controls over security, availability, and confidentiality
SOC 3 — Public report of controls over security, availability, and confidentiality
Rechenzentrum für Betrieb der CSP
ISO 14001:2015
ISO 27001
ISO 50001
ISO 9001:2015
OHSAS 18001
PCI DSS
SOC 1 Type II
SOC 2 Type II
Antwortzeiten von unter 50ms können erwartet werden, durchschnittlich rechnen wir mit 64ms.
Pro Verkauf werden 2 Internet basierte Transaktionen abgesendet.
Die Größe für eine typische Transaktion beträgt < 1 Kilobyte.
Nein, eine DSFinV_K wird nach der jeweiligen Betriebsstätte definiert.
Die Mindestlaufzeit der Technischen Sicherheitseinrichtung beträgt 1 Monat und verlängert sich automatisch um einen weiteren Monat, wenn diese nicht mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Ohne Technische Sicherheitseinrichtung dürfen die entsprechenden Terminals und Clients nicht mehr betrieben werden. Die jeweiligen Gebühren fallen ab dem Monat der Inbetriebnahme an.
Die Inbetriebnahme einer TSE erfolgt über den Service der EDV Service Schaupp GmbH.
Als Dienstleister werden die erforderlichen IDs beantragt, die Betriebsdaten übermittelt und die Kassen hinterlegt. Diese IDs werden jeder einzelnen TSE zugewiesen.
Firmendaten:
Name der Firma
Adresse
Ansprechpartner
Steuerinformationen:
USt-IdNr.
Steuernummer
Wirtschaftsidentifikationsnummer
Anzahl der Betriebsstätten
Anzahl der Kassen
Umzug Kasse und TSE von Betriebsstätte 1 zu Betriebsstätte 2 (selber Betreiber)
Umzug Kasse und TSE zu einem anderem bestehenden Betreiber
Umzug Kasse und TSE zu neuem Betreiber